Kommunales Recht
Körperschaften des öffentlichen Rechtes (Gemeinden, Zweckverbände) haben das Recht, für die Benutzung ihrer Anlagen Satzungen zu erlassen. Hierin sind Anschluß- und Benutzungszwang, Anschluß- und Benutzungsrecht, Einleitungsverbote vorgegeben und die Rückstauebene, unterhalb derer sich der Anschlußnehmer vor Rückstau aus dem Kanalnetz selbst zu schützen hat, angegeben.
Außerdem finden sich hier - manchmal auch in einer von der eigentlichen Entwässerungssatzung getrennten Gebührensatzung - Angaben über die Höhe der einmaligen Anschlußbeiträge und der laufenden Benutzungsgebühren. Der Maßstab für die Gebührenberechnung ist genannt: z.B. Fläche der befestigten in die Kanalisation entwässernden Grundstücksflächen, Frischwasserverbrauch. Anschluß- und Benutzungszwang bedeutet, daß sich ein Grundstückseigentümer mit seiner Grundstücksentwässerung anzuschließen hat, sobald ein betriebsfähiger Kanal an das Grundstück herangeführt ist und sein Abwasser dann auch einzuleiten hat.

Mit der Straßenoberkante als Rückstauebene ist festgelegt, daß sich der Anschlußnehmer nicht an den Kanalbetreiber wenden kann, wenn durch Rückstau im Kanalnetz Kellerüberflutungen bei Starkregen eintreten. Er muß sich also selbst vor Rückstau schützen, z.B. durch Einbau von Rückstauverschlüssen, Rückstauklappen oder durch völlige Trennung der Kellerentwässerung von der sonstigen Abwassserableitung des Grundstückes in freiem Gefälle und Einbau einer Heberanlage für die Kellerentwässerung.

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